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Steuerzins: 6 Prozent sind verfassungswidrig!

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass hohe Steuerzinsen von sechs Prozent per annum verfassungswidrig sind. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, die nach einer Steuerprüfung höhere Gewerbesteuern abführen mussten. Allerdings wird es künftig auch weniger Zins auf Rückerstattungen geben.

Der Niedrigzins begleitet uns jetzt schon viele Jahre: Und hat nicht nur Auswirkungen auf die Altersvorsorge und Geldanlage, sondern auch auf Steuern. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Stolze sechs Prozent mussten Steuerpflichtige bisher an Zins im Jahr zahlen, wenn sie bei der Einkommens-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer bummelten. Das Geld wurde berechnet, wenn man 15 Monate und länger in Verzug war.

Diese hohen Zinsen aber sind verfassungswidrig, so hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden. Und begründet eben dies mit dem Niedrigzins. Denn dieser Steuerzins ist keineswegs als Bestrafung gedacht: Er soll einen Ausgleich für potenzielle Gewinne schaffen, die am Kapitalmarkt mit dem Geld hätten erwirtschaftet werden können. Betroffen waren oft Unternehmen, die schon aufgrund dieser hohen Zinsen teils exorbitant hohe Steuernachzahlungen leisten mussten: Das konnte mitunter sogar die Existenz gefährden. Oft war eine Steuerprüfung bei der Gewerbesteuer dafür Anlass, dass die Zinslast zuschlug.

Aber auch der Fiskus zahlt diesen Zins bei Steuererstattungen. Folglich werden nicht alle vom Urteil profitieren: auch, wenn Steuern rückerstattet wurden, erhielten die Firmen sowie Bürgerinnen und Bürger besagte sechs Prozent. Wie hoch der Zins sein darf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Juli 2022 Zeit, den Zinssatz neu zu regeln.

Als verfassungswidrig wurde der Steuersatz ab dem Jahr 2014 identifiziert. Dennoch können Betroffene für die Jahre 2014 bis 2018 nicht auf eine Korrektur hoffen, hier bleibe die beanstandete Vorschrift in Kraft. Korrigiert werden können alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 (Az.: 1 BvR 2237/14 u. a.).